Bewirtungskosten
müssen wie alle anderen Betriebsausgaben angemessen, d.h. zu mindestens
90% betrieblich veranlasst sein und außerdem Ihre Betriebseinnahmen
fördern. Privat und geschäftlich gemischte Aufwendungen können bei über
10%iger betrieblicher Nutzung anteilig geschäftlich angesetzt werden.
Gibt es keinen leicht nachvollziehbaren Aufteilungsmaßstab, können
pauschal 50% der Kosten als Betriebsausgaben angesetzt werden.
Aufzeichnungspflicht
Bei
den Bewirtungskosten zu Hause ist der eben angeführte Grundsatz
besonders von Bedeutung. Eine private Mitveranlassung ist
höchstrichterlich mehrfach als Betriebsausgabe nicht akzeptiert worden.
Es ist deshalb erforderlich, dass Sie der erhöhten Auszeichnungspflicht
entweder auf dem Beleg selbst oder in Form eines Gästebuchs oder in Form
von Anwesenheitslisten nachkommen. Hier sollten die bewirteten
Geschäftspartner aufgeführt sein, ohne dass diese notwendigerweise
unterschreiben müssen.
Anlass
Außerdem
müssen Sie den Anlass der Bewirtung notieren. Wir empfehlen, dass Sie
ganz konkrete Verkäufe erläutern oder neu geworbene Geschäftspartner
hier aufführen oder den Inhalt der Gespräche (z.B. Planung eines Tages
der offenen Tür etc.) zumindest stichwortmäßig aufzeichnen. Diese
ausführlichen Aufzeichnungen ermöglichen es, Bewirtungskosten genau
zuzuordnen und zum Beispiel im Rahmen einer Produktinformation,
Kochvorführung oder von Verkaufsschulungen etc. geltend zu machen.
Belege sammeln
Verwenden
Sie dafür den Beleg der eingekauften Produkte und streichen Sie alle
Artikel heraus, die Sie für den privaten Bedarf benötigen. Ratsam ist
es, auf getrennten Belegen einzukaufen. Nicht möglich ist der Ansatz der
gesamten Haushaltskosten über Betriebsausgaben, da diese natürlich
eindeutig privat veranlasst sind.
Achten
Sie auch hier auf den Umsatzsteuernachweis auf den Belegen. Nach einem
in 2009 ergangenen Urteil haben Sie im Übrigen bei allen
Einzelhandelsgeschäften Anspruch auf einen ordnungsgemäß ausgestellten
Beleg, der bei Belegen über 150 € auch ordnungsgemäß adressiert sein
muss.
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